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EU-Kommission bestätigt AZuR: Runderneuerte Reifen „Taxonomie-konform“

Ein Meilenstein für die nachhaltige Transformation der Mobilität in Deutschland und Europa

eu-taxonomie runderneuerung

Ein wichtiger Erfolg für die Kreislaufwirtschaft im Reifensektor: Die EU-Kommission hat offiziell bestätigt, dass runderneuerte Reifen den Anforderungen der EU-Taxonomieverordnung entsprechen und somit als „taxonomiekonform“ gelten. Damit wurde eine wichtige AZuR-Forderung zur Zukunftssicherung der Runderneuerung von Reifen erfüllt.

 

Die Taxonomie-Verordnung der EU (VO 2020/852) bewertet wirtschaftliche Aktivitäten hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit. Für den Straßenpersonen- und -güterverkehr definieren die ergänzenden Verordnungen (EU) 2021/2129 und 2023/2485 unter anderem Anforderungen an „geeignete Bereifung“. Diese beinhalten:

  • die beste Kategorie beim externen Rollgeräusch
  • eine der beiden besten Klassen beim Rollwiderstand laut Reifenkennzeichnungsverordnung (VO 2020/740)

 

Für runderneuerte Lkw- und Busreifen galten diese Labelvorgaben bislang nicht – da sie (noch) nicht in die Reifenkennzeichnungsverordnung integriert wurden. Dies führte in der Praxis häufig dazu, dass Betriebe runderneuerte Reifen als nicht taxonomiekonform einstuften und auf deren Einsatz verzichteten.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2486, die technische Bewertungskriterien zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung definiert, schafft die EU nun Klarheit. Im Abschnitt „5.4 Verkauf von Gebrauchtwaren“, Unterpunkt „5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“, werden runderneuerte Reifen ausdrücklich von den Reifenlabel-Anforderungen ausgenommen.Damit ist eindeutig: Runderneuerte Reifen sind im Sinne der EU-Taxonomie nachhaltig und rechtskonform einsetzbar.

 

Für BRV-Mitglieder ist die offizielle Stellungnahme im Servicebereich der BRV-Website abrufbar.

Fazit: Ein Meilenstein für die nachhaltige Mobilität